Steuer-Hammer oder heiße Luft? Warum der Rundfunkbeitrag jetzt vor dem Finanzgericht landet

Keine Zeit zum Lesen? Jetzt anhören.
0:00
0:00

HETTSTEDT / REGION – Jedes Quartal grüßt das Murmeltier: 55,08 Euro wandern vom Konto an den Beitragsservice. Doch während Bürgergeld-Empfänger befreit sind, zahlen Arbeitnehmer den Rundfunkbeitrag aus ihrem bereits versteuerten Einkommen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) will das nun ändern und unterstützt eine Musterklage, die auch für viele Hettstedter bares Geld bedeuten könnte.

Bisher galt beim Finanzamt die eiserne Regel: Wer privat den Rundfunkbeitrag zahlt, tut dies für seine „private Lebensführung“. Und Privatsache ist steuerlich gesehen leider das Vergnügen des Steuerzahlers, sprich: Es gibt keinen Cent zurück. Doch genau hier setzt die neue Musterklage vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 1 K 67/26) an.

Werbung

Das Existenzminimum als Zankapfel

Die Argumentation des Bundes der Steuerzahler ist ebenso logisch wie brisant. Der Staat selbst definiert den Zugang zu Fernsehen und Radio als Teil des sogenannten „soziokulturellen Existenzminimums“. Das ist auch der Grund, warum Menschen in der Grundsicherung befreit werden.

„Wer arbeitet, darf nicht schlechter gestellt sein als jemand, der staatliche Transferleistungen bezieht“, so der Tenor des BdSt.

Das Problem: Im steuerlichen Grundfreibetrag ist der Rundfunkbeitrag bisher nicht enthalten. Die Forderung der Kläger: Die jährlichen 220,32 Euro müssen entweder als Sonderausgabe, außergewöhnliche Belastung oder direkt über einen höheren Freibetrag steuerlich absetzbar sein.

Was bringt das den Hettstedtern konkret?

Sollte die Klage Erfolg haben, bekäme man zwar nicht die vollen 220 Euro vom Staat zurück, aber die Steuerlast würde sinken.

  • Beispiel: Bei einem persönlichen Steuersatz von 30 % würde man jährlich rund 66 Euro sparen.
  • Aktueller Status: Wer ein häusliches Arbeitszimmer nutzt oder eine doppelte Haushaltsführung hat, kann den Beitrag schon jetzt (anteilig) absetzen. Für alle anderen heißt es: Abwarten.

Was sollten Sie jetzt tun?

Experten raten dazu, den Rundfunkbeitrag in der kommenden Steuererklärung einfach mal anzugeben. Wenn das Finanzamt den Abzug ablehnt (was momentan Standard ist), kann man unter Verweis auf das laufende Musterverfahren Einspruch einlegen. Damit bleibt der eigene Steuerbescheid in diesem Punkt „offen“, bis die Richter in Mecklenburg-Vorpommern (oder später der Bundesfinanzhof) ein finales Urteil gefällt haben.

Unser Fazit: Ob der Rundfunkbeitrag tatsächlich zum Steuer-Geschenk wird, bleibt abzuwarten. Doch der Bund der Steuerzahler hat eine Debatte angestoßen, die die Gerechtigkeitsfrage zwischen Beitragszahlern und Befreiten neu stellt. Wir von Hettstedt Live halten Sie über den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden!

Dieser Artikel dient der Information und stellt keine Steuerberatung dar.

Ähnliche Beiträge