HETTSTEDT – Seit Januar 2026 vollzieht sich in der Verwaltungsvollstreckung des Landes Sachsen-Anhalt ein systematischer Wechsel. Die bisherige Praxis, nach der Städte und Kommunen wie Hettstedt säumige Rundfunkbeiträge im Wege der Amtshilfe beitrieben, wurde durch eine Neuregelung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG LSA) beendet. Dennoch bleiben kommunale Behörden aufgrund spezifischer Übergangsregeln weiterhin in zahlreiche Altfälle involviert.
Die Reform der Vollstreckungsprozesse dient primär der Entlastung der kommunalen Kassen. Die Beitreibung von Kleinforderungen, zu denen der Rundfunkbeitrag zählt, band in der Vergangenheit erhebliche personelle Ressourcen in den Rathäusern, ohne dass die Verwaltungskosten durch die erhobenen Gebühren vollständig gedeckt wurden.
Die rechtliche Neuausrichtung
Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) nun selbst für die Durchsetzung seiner Forderungen verantwortlich. Die Rechtslage sieht vor, dass die Rundfunkanstalt für Neuverfahren keine Amtshilfeersuchen mehr an die Städte richtet, sondern direkt die Gerichtsvollzieher der zuständigen Amtsgerichte mit der Pfändung beauftragt oder eigene Vollstreckungsbeamte einsetzt. Dieser direkte Weg verkürzt die bürokratischen Instanzen und entbindet die Stadtverwaltungen von der Rolle als Vollstreckungsgehilfe für Drittgläubiger.
Analyse der Altfall-Regelung
Das im Januar 2026 weiterhin Vollstreckungsmaßnahmen durch die Stadt Hettstedt im Bereich des Rundfunkbeitrags erfolgen, begründet sich in der juristischen Ausgestaltung der Übergangsfristen. Die gesetzliche Neuregelung unterscheidet strikt nach dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung:
Verfahrenskontinuität: Ein Vollstreckungsverfahren, das vor dem Stichtag (1. Januar 2026) offiziell durch ein Ersuchen des MDR an die Stadt eingeleitet wurde, bleibt bis zu seinem Abschluss in der Zuständigkeit der Kommune. Das Gesetz sieht hier keinen automatischen Zuständigkeitswechsel für bereits laufende Akten vor.
Definition des Verfahrensbeginns: Als laufendes Verfahren gelten alle Fälle, in denen bereits eine Vollstreckungsankündigung zugestellt, eine Pfändung (z. B. Lohn- oder Kontopfändung) ausgebracht oder eine Ratenzahlung mit der Stadtkasse vereinbart wurde.
Abwicklungspflicht: Die Stadtverwaltung ist gesetzlich dazu verpflichtet, diese Altfälle abzuwickeln, sofern die Forderung nicht beglichen oder die Vollstreckung als endgültig aussichtslos an den MDR zurückgegeben wird.
Differenzierung der Forderungsarten
Ein wesentlicher Aspekt der aktuellen Situation ist die Trennung der Vollstreckungszuständigkeiten. Während die Zuständigkeit für den Rundfunkbeitrag sukzessive auf den MDR übergeht, bleibt die Vollstreckungshoheit der Kommunen für eigene Forderungen unangetastet. Dazu gehören:
• Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer)
• Örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern (z. B. Hundesteuer)
• Verwaltungsgebühren und Bußgelder nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz
Daraus ergibt sich eine parallele Zuständigkeitsstruktur: Während neue Rückstände beim Rundfunkbeitrag direkt durch den MDR und dessen beauftragte Gerichtsvollzieher verfolgt werden, agiert die Stadt Hettstedt weiterhin als Vollstreckungsbehörde für kommunale Eigenforderungen sowie für die verbleibenden Altfälle des MDR.



