Nach 14 Jahren Preisstillstand: Stadtwerke Hettstedt erhöhen Trinkwasserpreise deutlich

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Hettstedt – In den sozialen Netzwerken kochen die Gemüter hoch: Von „Abzocke“ ist die Rede, und rasch machte das Gerücht die Runde, die Stadtwerke Hettstedt hätten eine sechswöchige Ankündigungsfrist verletzt. Doch was steckt wirklich hinter der spürbaren Preiserhöhung zum 1. August 2026 und wie sieht die rechtliche Lage tatsächlich aus? Wir haben die Fakten und Tarife im Detail analysiert.

Warum die neuen Preise so deutlich ins Gewicht fallen

Wer die neuen Tarife betrachtet, versteht schnell die Verunsicherung vieler Bürger. Über 14 Jahre lang (seit dem 1. Mai 2012) blieben die Trinkwasserpreise in Hettstedt unverändert. Nun schlägt der aufgelaufene Kostendruck der letzten anderthalb Jahrzehnte auf einen Schlag durch.

Sowohl der verbrauchsabhängige Arbeitspreis als auch die festen Grundgebühren steigen spürbar an:

  • Arbeitspreis: Pro Kubikmeter Wasser zahlen Verbraucher ab sofort 2,47 € brutto (bisher ca. 1,50 €). Das entspricht einer Steigerung von rund 65 Prozent.
  • Grundpreis: Für einen Standard-Haushaltswasserzähler (Q_3 \, 4) werden künftig 21,80 € brutto im Monat fällig (bisher ca. 12,50 €).

Die Beispielrechnung für einen 4-Personen-Haushalt

Für das Haushaltsbudget bedeutet das bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 120 Kubikmetern Wasser folgende Veränderung:

  • Bisherige Kosten (bis 31.07.2026): ca. 330,00 € pro Jahr
  • Neue Kosten (ab 01.08.2026): 558,00 € pro Jahr (261,60 € Grundpreis + 296,40 € Arbeitspreis)
  • Differenz: Eine Mehrbelastung von rund 228,00 € im Jahr (bzw. knapp 19,00 € mehr pro Monat).

Besonders die Erhöhung der festen Grundgebühr trifft auch Haushalte mit sehr sparsamem Wasserverbrauch.

Mythos Fristversäumnis: Gab es eine 6-Wochen-Pflicht?

In mehreren Foren und Beiträgen wird behauptet, die Erhöhung sei unzulässig, weil die Kunden nicht mindestens sechs Wochen vorher persönlich per Post oder E-Mail informiert wurden.

Hier liegt jedoch ein juristischer Irrtum vor:
Solche strengen Ankündigungsfristen gelten im Energiewirtschaftsrecht für Strom und Gas (§ 41 EnWG), damit Verbraucher ihr Sonderkündigungsrecht nutzen und den Anbieter wechseln können.

Beim Trinkwasser handelt es sich hingegen um ein netzgebundenes Monopol; ein Anbieterwechsel ist technisch und organisatorisch nicht möglich. Maßgeblich ist hier die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Diese schreibt keine mehrmonatige Vorabinformation der einzelnen Haushalte vor. Es reicht aus, dass der Versorger die neuen Tarife und Preisblätter öffentlich bekannt macht, wie etwa auf seiner Website oder über die Presse. Die Stadtwerke Hettstedt haben rechtlich somit nicht gegen Form- oder Fristvorschriften verstoßen.

Einordnung: Preisschock nach jahrelanger Stabilität

Die Verärgerung vieler Haushalte ist angesichts der plötzlichen Mehrkosten verständlich. Betriebswirtschaftlich dürfen kommunale Stadtwerke im Bereich der Wasserversorgung jedoch keine Gewinne zur freien Verwendung erwirtschaften, müssen aber kostendeckend arbeiten. Gestiegene Energie- und Pumpkosten, höhere Materialpreise für die Netzinstandhaltung sowie Personalkosten mussten letztlich angepasst werden.

Dass diese Anpassung nun nach 14 Jahren gebündelt erfolgt, führt zu einem massiven Preisschock, rechtlich und sachlich ist die Neukalkulation jedoch fundiert.